Sängerkreis
Gießen
des
Hessischen Sängerbundes
im
Deutschen Chorverband
Satzung
(Fassung
vom 17.02.2019)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Sängerkreis Gießen ist der
Nachfolger der im Jahre 1947 gegründeten „Kreisgruppe Gießen“. Er führt seit
1961 den Namen
Sängerkreis Gießen des Hessischen
Sängerbundes im Deutschen Chorverband e. V.,
nach Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Gießen mit dem Namenszusatz e. V.
In ihm haben sich Vereine der Stadt
Gießen und der Umgebung zusammengeschlossen. Der Sängerkreis Gießen gehört den
vorgenannten Bünden als Unterorganisation an. Sein Sitz ist Gießen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Sängerkreises –
Gemeinnützigkeit –
Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Sängerkreis
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Sängerkreises erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Sängerkreises. Die Mitglieder der Organe des Sängerkreises sowie mit
Aufgaben zur Förderung des Sängerkreises betraute Mitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben gegenüber dem Sängerkreis einen Anspruch auf Ersatz der ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).
Es darf keine Person und kein Kreisverein durch Ausgaben, die dem Zweck des
Sängerkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Sängerkreis Gießen hat sich die
Pflege, Erhaltung und Förderung des Chorgesanges als eine wichtige kulturelle
Gemeinschaftsaufgabe zum Ziel gesetzt. Zu diesem Zweck unterstützt und fördert
er die musikalische Arbeit in seinen Mitgliedsvereinen.
Er wahrt ferner die Interessen der
Vereine gegenüber Gemeinden, Kreis, Land und Bund, dem Hessischen Sängerbund
und Deutschen Chorverband, sowie der GEMA.
Ein etwa bei Veranstaltungen
entstehender Gewinn wird ausschließlich für kulturelle und musikalische
Förderungsmaßnahmen innerhalb des Sängerkreises verwendet. Der Sängerkreis
Gießen ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Für seine Kinder- und
Jugendchöre gilt er als Organisation der Jugendpflege.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Sängerkreises Gießen
kann grundsätzlich jeder in der Stadt
Gießen und der Umgebung ansässiger Gesangverein mit einem ordnungsgemäß
gewählten Vorstand werden, der die Satzung des Sängerkreises anerkennt und
bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführen und an den angebotenen
Veranstaltungen aktiv teil zu nehmen. Eine Aufnahme von Vereinen außerhalb des
Kreisgebietes ist möglich.
Eine Aufnahme erfolgt auf schriftlichen
Antrag an den Sängerkreis-Teamvorstand, der den Antrag an den Hessischen
Sängerbund weiterleitet. Über die Aufnahme eines Vereines entscheidet die
nächstfolgende Gesamtvorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Wenn der Hessische Sängerbund seine Zusage gibt, ist der
Verein zugleich Mitglied dieses Bundes.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt, Ausschluss unter Nennung der Gründe, sowie bei Auflösung
des Vereins. Der Austritt muss schriftlich, spätestens bis zum 30.09. des
betreffenden Jahres, gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein
erklärt werden. Der Sängerkreis meldet den Austritt schriftlich an den
Hessischen Sängerbund weiter.
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss
der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Delegierten und setzt groben Verstoß gegen die Satzung des Sängerkreises oder
eine absichtlich herbei geführte Schädigung des Sängerkreises voraus. Gleiches
gilt bei grober Beleidigung des Vorstandes in der Öffentlichkeit.
Der Austritt bzw. Ausschluss befreit
den Verein nicht von seinen Verbindlichkeiten, und zwar gegenüber dem
Sängerkreis und dem Hessischen Sängerbund bis zum Austritts- oder
Ausschlusstermin. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert der betreffende
Verein alle Rechte an den Sängerkreis. Ein Rechtsmittel gegen den
Ausschließungsbeschluß findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes
Mitglied. Dem betroffen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages
beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör
zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Teil am Vermögen des Sängerkreises.
Mit der Auflösung eines Vereins erlischt
auch seine Mitgliedschaft im HSB. Von dem Verein in Liquidation sind die
Mitgliedsbeiträge noch für das laufende Jahr zu entrichten.
§ 4 Beiträge
Jeder Mitgliedsverein des Sängerkreises
Gießen ist verpflichtet, den vom Hessischen Sängerbund festgesetzten
Jahresbeitrag zu zahlen. Die Berechnung erfolgt nach der vom Verein im
Bestandserhebungsbogen angegebenen Mitgliederzahl ( aktive Sänger/innen ).
Zusätzlich zum Beitrag kann vom
Sängerkreis – wenn notwendig – für jedes aktive Mitglied eine besondere Abgabe
erhoben werden. Die Höhe des Sonderbeitrages setzt die jeweilige
Jahreshauptversammlung fest.
Der vom Hessischen Sängerbund
festgesetzte Jahresbeitrag und eventuelle Sonderbeiträge sind von den Vereinen
zum angegebenen Termin zu zahlen.
§ 5 Gliederung des Kreises
Gliederungen innerhalb des
Sängerkreises bestehen nicht.
§ 6 Organe des Sängerkreises
Organe des Sängerkreises sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Musikausschuß.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
In der Regel im ersten Quartal eines
jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung des Sängerkreises statt.
Außerdem kann eine weitere Mitgliederversammlung ( Halbjahresversammlung )
einberufen werden, wenn Termine für bestimmte Beschlüsse erledigt werden
müssen. Jede satzungs- und ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist
beschlussfähig.
Die Versammlungen bestehen aus den von
den Vereinen entsandten Delegierten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach
der gemeldeten Sängerzahl. Es entfällt
auf je angefangene 15 aktive Sänger 1
Delegierter.
Ort, Tag und Zeit der
Mitgliederversammlung sind vom Vorstand fest zu setzen und allen Kreisvereinen
3 Wochen vorher mit einer schriftlichen Einladung und der Tagesordnung, die vor
ihrer Behandlung genehmigt werden muss,
bekannt zu geben.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er solche
für erforderlich hält. Er muss eine solche einberufen, wenn 1/3 der
Kreisvereine dies fordert.
Mitgliederversammlungen werden von einem
der vertretungsberechtigten Teamvorstandsmitglieder oder im Verhinderungsfalle
von einem Stellvertreter (s. a. Geschäftsordnung) einberufen und geleitet. Die
Wahlen zum Vorstand werden jedoch von einem hierfür gewählten Wahlleiter
vorgenommen.
In der Jahreshauptversammlung sind
insbesondere folgende Punkte zu erledigen:
Die Erstattung des Halbjahres – oder
Jahresberichtes durch ein vertretungsberechtigtes Teamvorstandsmitglied oder
dessen Stellvertreter (s. a. Geschäftsordnung).
Die Erstattung des Berichtes des
Kreischorleiters oder seinen Stellvertreter.
Die Erstattung des Kassenberichtes
durch den Kreiskassierer oder seinen Stellvertreter.
Der Bericht der Revisoren und die
Entlastung des Vorstandes.
Die Vornahme von Neuwahlen.
Die Wahl der Revisoren für das nächste
Geschäftsjahr.
Beschlussfassung über vorliegende
schriftliche Anträge.
Alle Anträge der Vereine oder des
Bundesvorstandes zu den jeweiligen einberufenen Versammlungen müssen zwei
Wochen vor Versammlungsbeginn beim Teamvorstand, nebst Erläuterung, schriftlich
eingereicht werden. Ausnahmen sind nur bei begründeten Dringlichkeitsanträgen
zulässig. Sie werden aber nur verhandelt, wenn die Versammlung die
Dringlichkeit mit 2/3 der anwesenden Delegierten bejaht. Der Antragsteller kann
die Dringlichkeit begründen, darf aber nicht zur Sache sprechen.
Alle Anträge und ebenso die Berichte
des Vorstandes sind zur Diskussion zu stellen. Die Sprecher müssen sachlich
bleiben und dürfen nicht persönlich werden. Sie können bei Verletzung der
Ordnung ermahnt, verwarnt und zur Sache oder zur Ordnung gerufen werden. Folgen
sie dieser Aufforderung nicht, kann ihnen das Wort durch den Versammlungsleiter
entzogen werden. Das Wort wird nicht erteilt, wenn eine Abstimmung bereits im
Gange ist.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Sie werden durch Handzeichen oder
auf Antrag durch Stimmzettel vorgenommen.
Auch für Beschlüsse gilt einfache
Stimmenmehrheit, sofern im Einzelfall durch die Satzung nicht etwas anderes
bestimmt ist.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus drei Vorstandsmitgliedern, nämlich Vorstand 1, Vorstand 2, und Vorstand 3
(in dieser Satzung auch Teamvorstand genannt). Diese vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt. Die Amtsinhaber sollen Mitglieder eines
Kreisvereines sein.
Der Teamvorstand kann eines seiner
Mitglieder zum Vorstandssprecher wählen. Er kann sich eine Geschäftsordnung für
seine Vorstandstätigkeit und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der erweiterte Vorstand besteht, incl.
Des Teamvorstand, aus:
a.) den
Mitgliedern des Teamvorstand
b.)
dem/der Kassenwart/in und dessen/deren Stellvertreter
c.)
dem/der Schriftführer/in und
dessen/deren Stellvertreter
d.)
dem/den Kreischorleiter/n
e.)
einem/r Jugendvertreter/in
f.) einem für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Zuständigen
g.)
bis zu 8 weiteren Beisitzern ohne genau definierten Geschäftsbereich
Mindestens
ein Mitglied des Vorstandes sollte weiblich sein.
Der Vorstand wird von einem Mitglied
des Teamvorstandes zu seinen Sitzungen je nach Bedarf einberufen, in einem Jahr
mindestens zweimal. Dieses Mitglied leitet auch die Sitzungen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Sängerkreises und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle
die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung; die Leitung der
Mitgliederversammlung durch ein Teamvorstandsmitglied (s.
Geschäftsordnung) oder einen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
werden regelmäßig für ein Geschäftsjahr gewählt und bleiben solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist
die Eintragung des neu gewählten Teamvorstandes in das Vereinsregister.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in
der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise
der Kreisvereine selbst durch Hinzuwahl ergänzen. Das hinzugewählte
Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB
bestellen und abberufen und deren Wirkungskreise bestimmen.
Der Vorstand kann per Beschluss mit
einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Sängerkreis nach
dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
eine Verletzung der Amtspflichten
- der Tatbestand der Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der
Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit der Berufung in der nächsten
Jahreshauptversammlung. Die Amtsgeschäfte des Betroffenen ruhen bis zu dieser
Versammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen oder, wenn es die jeweilige
Situation erforderlich machen sollte, durch Stimmzettel.
Die Kreischorleiter sollten auch zu
allen Sitzungen des Kreisvorstandes anwesend sein. Dies vor allem dann, wenn es
sich um Themen der chorischen Arbeit in den Vereinen oder des Sängerkreises
handelt.
Der/Die Schriftführer/in hat über den
Ablauf der jeweiligen Versammlungen, sowie über alle Vorstandssitzungen eine
Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse mit
Abstimmungsergebnissen fest zu halten ist.
Das Protokoll der
Jahreshauptversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Es wird den Kreisvereinen schnellstmöglich in Kopie/per E-Mail
zugestellt.
§ 9 Der Musikausschuß
Der Musikausschuß setzt sich aus Chorleitern
der Kreisvereine zusammen. Der Vorsitzende des Musikausschusses ist ein
Kreischorleiter.
Die Aufgabe des Musikausschusses
besteht in der Beratung des Vorstandes und der Kreisvereine in allen
musikalischen Fragen des Chorgesanges, der Chorliteratur und der
Chorleiterangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck besonderer Sitzungen
abhalten.
§10 Revisoren
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei
Revisoren, sowie zwei Ersatzleute.
Die Revisoren prüfen jährlich
mindestens einmal die Kassenführung und die vom Kreiskassierer vorzulegende
Vermögensübersicht. Sie haben Anspruch auf ausführliche Auskunft über sämtliche
Sängerkreisverhältnisse.
Die Revisoren erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
Zwei der vertretungsberechtigten
Team-Vorstände können eine außerordentliche Kassenprüfung durch die Revisoren
veranlassen.
§ 11 Ehrungen
Ehrungen von Vereinen oder Personen
richten sich nach der Ehrungsordnung des Hessischen Sängerbundes bzw. des
Deutschen Chorverbandes und den sep. festgelegten Richtlinien des Sängerkreises
Gießen. Die Durchführung obliegt einem Mitglied des Teamvorstandes oder einem
Beauftragten aus dem Kreisvorstand. Sollte beides nicht möglich sein, so kann
dies auch zu einem Vorsitzenden eines Kreisvereines delegiert werden.
Verdiente Kreisvorsitzende/Teamvorstände
können zu Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand ernannt werden.
Vorstandsmitglieder, die mehr als 25
Jahre dem Vorstand angehörten, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit Sitz und
Stimmrecht im Vorstand ernannt werden.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit
Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene
Daten, verarbeitet diese auch auf
elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich
– gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Kommunikationsdaten (Telefon,
Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit
ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung
des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des
Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen
(IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und
Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von
Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung
und der Beitragserhebung werden die unter
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im
Umfang des Erforderlichen an den
Hessischen Sängerbund und den Deutschen
Chorverband weitergeleitet.
5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern
und personenbezogenen Daten derselben
dürfen vom Verein zur Erfüllung seines
Vereinszwecks an die Dachverbände
weitergegeben werden, ebenso an die
maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt
sicher, dass die Verwendung durch das
beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur
Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt
und nach Zweckerreichung, Austritt des
betroffenen Mitglieds oder erfolgtem
Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen
Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener
Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben,
werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum
Ablauf der steuerrechtlichen oder
buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen
dokumentensicher aufbewahrt und nach
Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine
Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine
Homepage und durch
Presseverlautbarungen über den Schutz der
personenbezogenen Daten des Vereins.
7. Durch ihre Mitgliedschaft und die
damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiterhin
der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie
elektronischen Medien zu.
§ 13 Auflösung des Sängerkreises
Bei Auflösung des Sängerkreises oder
beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem
Hessischen Sängerbund zu und ist ausschließlich für die Förderung der Kinder-
und Jugendarbeit zu verwenden.
§14 Austritt aus dem Hessischen
Sängerbund
Der Austritt aus dem Hessischen
Sängerbund im Deutschen Chorverband kann nur in einer Jahreshauptversammlung
als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss der
insgesamt anwesenden Delegierten erfolgen.
§ 15 Satzungsänderung
Änderungen und Ergänzungen der Satzung
sind nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten möglich. Diese
Satzung wurde beschlossen und genehmigt am 17.02.2019.
§ 16 Schlußbestimmungen
Die vorstehende Satzung tritt mit dem
Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.